Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

Nr. 1: Der Verein führt den Namen „Freunde von Schweinfurt ist bunt“. Er soll iin das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

Nr. 2: Der Verein hat seinen Sitz in Schweinfurt.

Nr. 3: Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Nr. 4: Gerichtsstand ist Sitz des Vereins.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

Nr. 1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Nr. 2: Zweck des Vereins ist

  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch:

  • die Vernetzung der zivilgesellschaftlichen Kräfte im Bündnis „Schweinfurt ist bunt“ für Demokratie und Toleranz als stetige Diskussions- und Austauschplattform,
  • die Organisation wirksamer Widerstandsaktionen bei Aufmärschen Rechtsradikaler,
  • die Entwicklung und Durchführung von Präventionsmaßnahmen gegen Rassismus und jede Form von Extremismus, vor allem des Rechtsextremismus,
  • die solidarische Unterstützung anderer norbayerischer „bunt-Bündnisse“,
  • Herstellung demonstrativer Willkommenskultur gegenüber Geflüchteten.

Nr. 3: Der Verein verfolgt seine Ziele durch das ideelle Engagement der Mitglieder, der Vereinsorgane und der weiteren Mitwirkenden und durch den sachgerechten Einsatz der Vereinsmittel. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Nr. 4: Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch im Falle der Auflösung keinen Rechtsanspruch.

Nr. 5: Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Nr. 6: Die Tätigkeiten im Verein erfolgen ehrenamtlich. Nachgewiesene Fahrtkosten und Auslagen, die im Auftrag des Vereins anfallen, können geltend gemacht werden. Das Gebot der Sparsamkeit ist zu beachten.

Nr. 7: Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gemäß § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne darf nicht beeinträchtigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Anrufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig.

Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen und Organisationen, die rassistisches oder faschistisches Gedankengut pflegen und verbreiten.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Nr. 1: Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Nr. 2: Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss bis 30. September eingegangen sein.

Nr. 3: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist innerhalb eines Monats die Anrufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

Nr. 4: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten schadet.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig. Bis zur endgültigen Beschlussfassung ruhen die Mitgliedschaft und Ämter.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§7 Der Vorstand

Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus

a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart/in
d) Zwei Beisitzern/innen

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, darunter der/dem 1. Vorsitzenden oder der/dem 2. Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

§9 Beschlussfassung des Vorstandes

Nr. 1: Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Nr. 2: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Nr. 3: Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Nr. 4: Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Nr. 5: Ein Vorstandsbeschluss kann im Ausnahmefall im Umlaufbeschlussverfahren (per E-Mail oder auf schriftlichem Weg) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren erklären.

§10 Die Mitgliederversammlung

Nr. 1: In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Nr. 2: Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
f) Wahl und Abberufung zweier Kassenprüfer/innen
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung gemäß §§ 3 und 4 der Satzung,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Nr. 1: Mindestens einmal im Jahr ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Nr. 2: Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail – bei den Mitgliedern ohne E-Mail schriftlich – unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Nr. 1: Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen. Das Protokoll wird von einem/einer Protokollführer/in, der/die von der Versammlung bestimmt wird, geführt.

Nr. 2: Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Nr. 3: Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Nr. 4: Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Nr. 5: Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der/des Versammlungsleiters/in und der/des Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Nr. 6: Bei Wahlen ist ein Wahlvorstand einzurichten. Die Wahlen erfolgen geheim. Die Wahlhandlung kann offen per Handzeichen durchgeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt.

Nr. 7: Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Erreicht die absolute Mehrheit kein/e Kandidat/in im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, bzw. die Kandidaten/innen, der/die die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.

Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten/innen das Amt angenommen haben.

§13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Nr. 1: Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Nr. 2: Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung angekündigt worden sind.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§15 Kassenprüfer/innen

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung jährlich über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§16 Auflösung des Vereins

Nr. 1: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Nr. 2: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gebietskörperschaften Stadt und Landkreis Schweinfurt je zur Hälfte zwecks Verwendung zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, und zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§17 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Schweinfurt am 07.Dezember 2016 beschlossen.